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Verlorenbringen

von Haarwild

  • Diese Arbeit muß im Walde geprüft werden. Von dem mit etwas Bauchwolle gekennzeichneten Anschuß wird das Wild unter Einlegung von zwei stumpfwinkligen Haken 300m weit geschleppt.
  • Die Schleppen müssen jeweils von einem Prüfer gelgegt werden. Die Entfernung zwischen den Schleppen muß in ihrer ganzen Länge mindestens 80m betragen. Der Hundeführer gibt dem Prüfer an, ob er ein oder zwei Stück Wild (gleicher Wildart) zur Schleppenarbeit verwenden will. Werden zwei Stück Wild gewünscht, kann der Führer bestimmen, welches Stück am Ende der Schleppe niederzulegen ist.
  • Das zum Bringen bestimmte Stück darf nicht in eine Bodenvertiefung gelegt oder versteckt werden. Nach dem Legen der Schleppe hat sich der Prüfer in Verlängerung der Schleppe zu entfernen und sich außer Wind so zu verbergen, dass er vom Hund nicht eräugt werden kann. Bei Schleppenarbeit mit zwei Stück Wild muß er das verbliebene Stück frei, etwa 3m, vor sich hinlegen. Er darf dem Hund nicht verwehrern, dieses Stück aufzunehmen. Jedes niedergelegte Stück Wild muß von der Schleppleine befreit sein.
  • Der Hund darf das Legen der Schleppe nicht eräugen.
  • Der Hundeführer darf die ersten 20m der Schleppe am Riemen arbeiten. Dann muß er den Hund ablaufen lassen und stehenbleiben. Falls der Hund zurückkehrt und nicht selbstständig die Schleppe wieder annimmt, darf der Hundeführer ihn noch zweimal ansetzten. Unter Ansetzten ist dabei jede Einwirkung des Hundeführers auf den Hund zu verstehen, erneut die Schleppe auzunehmen.
  • Dachshunde können auf der Haarwildschleppe anstelle der freien Schleppenarbeit Riemenarbeit oder Arbeit an der Feldleine (die mindestens 6m lang sein muss) leisten. Dabei sollen geeignete Markierungen verwendet werden, damit die Prüfer den Spurverlauf erkennen können. Die gewählte Arbeit ist vom Führer vorher anzusagen. Bezüglich Ansetzten und Abkommen sind die Bestimmungen wie bei der Arbeit auf der Rotfährte sinngemäß anzuwenden.